Das Landgericht (LG) Berlin hat es dem Produzenten und Regisseur eines Films über U-Bahn-Graffiti in Berlin auf Klage der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) untersagt, selbst oder durch andere
Personen ungenehmigte Filmaufnahmen von Verkehrsmitteln beziehungsweise Betriebsanlagen zu vervielfältigen oder zu verbreiten, soweit diese innerhalb dieser Verkehrsmittel oder Anlagen
aufgenommen worden sind.
Das LG verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Danach stelle das ungenehmigte Filmen eines Gebäudes und die Verwertung der Bilder eine Eigentumsverletzung dar, wenn das
Gebäude von dem Grundstück aus gefilmt werde, auf dem es sich befindet. Ein solcher Fall liegt hier vor. In dem beanstandeten Film seien Szenen zu sehen, in denen U-Bahnen mit Graffiti besprüht
würden und die ersichtlich auf dem Betriebsgelände der U-Bahn aufgenommen worden seien. Die BVG habe die Herstellung dieser Aufnahmen ebensowenig gestattet wie ihre Verwendung. Ein Berechtigung
hierzu lasse sich weder aus dem Urheberrecht noch aus der Kunstfreiheit oder der Pressefreiheit ableiten.
Das Gericht hat den Filmproduzenten darüber hinaus verurteilt, der BVG Auskunft über den Umfang der kommerziellen Nutzung des Films zu erteilen.
Landgericht Berlin, Urteil vom 10.05.2012, 16 O 199/11