Graffiti, Tags und Bombings sind grundsätzlich Formen der nach § 303 Abs. 2 StGB strafbaren Sachbeschädigung.
Es geht um das Verändern des Erscheinungsbildes einer Sache. Die Strafe bei dieser Form der Sachbeschädigung durch Graffiti liegt bei bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe.
Wird die Sachbeschädigung gemeinschaftlich begangen, wie es bei Sprayern und Sprühern von Graffiti öfters der Fall ist, so drohen nach § 304 Abs. 2 StGB bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe.
Diese Strafandrohungen bei der Sachbeschädigung gelten für Erwachsene. Jugendliche Graffitkünstler werden vom Jugendstrafrecht erfasst. Sie sollen wegen der Graffitis nicht bestraft werden, sondern es sollen vielmehr erzieherische Maßnahmen erfolgen, um aus einem kleineren strafrechtlichen Vergehen keine kriminelle Karriere werden zu lassen.
Das Jugendstrafrecht hat einen breiten Maßnahmenkatalog der von Verwarnung bis hin zu Arresten reicht. Die Anwendung des Jugendstrafrechts hängt unabhängig davon, ob man wegen Graffiti, Sachbeschädigungen oder anderen Verstößen angeklagt ist, vom Alter des Täters ab. Ist der Täter bei Tatbegehung, also am Tag des Sprühens der Graffitis, keine 18 Jahre alt gilt auf jeden Fall das Jugendstrafrecht. Im Alter von 18-21 Jahren kann es im Falle der Sachbeschädigung und andere Verstöße zur Anwendung kommen
Allerdings gilt die Strafandrohung wegen eines Tags, Bilds oder Graffitis im Rahmen der Sachbeschädigung nur für einen begrenzten Zeitraum. Wegen der Höchststrafe von 2 Jahren bei Sachbeschädigungen gem. § 303 StGB verjährt die sie 5 Jahre nach Sprühen des Graffitis.
Diese Verjährungszeit kann allerdings unterbrochen werden, sobald die Behörden gegen Sie tätig geworden sind und kann maximal so bis zu 10 Jahre betragen.
Vermeiden Sie einen Eintrag in das Bundeszentralregister und eine Freiheitsstrafe.
Ihr Graffitianwalt in Berlin setzt sich für Sie ein und wahrt Ihre Zukunftschancen.
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.